EU-Richtlinien und CE-Kennzeichnung
Zielsetzung bei der Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist es, den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Damit dies funktionieren kann, muss aber gleichzeitig gewährleistet sein, dass alle Produkte bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen werden für alle Staaten der EU einheitlich und verbindlich in sog. EG-Richtlinien erlassen.
Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Richtlinien ist der EG-Vertrag (Artikel 249). Deshalb beziehen diese sich ausschließlich auf die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft. EG. Dennoch werden die EG-Richtlinien umgangssprachlich oft auch als EU-Richtlinien bezeichnet.
Die EU-Richtlinien gelten unmittelbar nur für die Mitgliedsstaaten, die diese in nationales Recht umsetzen müssen. Hierfür wird in den Richtlinien eine Frist gesetzt. Die Geltung innerhalb der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Staaten beginnt jeweils mit dem Inkrafttreten der entsprechenden nationalen Rechtsnorm.
Die CE-Kennzeichnung ist das äußere Zeichen dafür, dass ein Produkt den dem Hersteller auferlegten Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Sie darf nur dann angebracht werden, wenn für das Produkt eine Richtlinie gilt, die die CE-Kennzeichnung vorsieht.
Mit der CE-Kennzeichnung eines Produktes erklärt der Verantwortliche (Hersteller, Importeur), dass:
- das Produkt allen anzuwendenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht, und
- alle vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren (z. B. Gefährdungsanalyse, Riskobewertung, Überprüfung der Normenkonformität) durchgeführt wurden.
Durch Anbringen des CE-Zeichens auf dem Produkt - in Ausnahmefällen auf der Verpackung - wird die Konformität auch nach außen hin sichtbar gemacht. Das CE-Kennzeichen ist quasi der technische Reisepass für das Produkt innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes EWR.
Die CE-Kennzeichnung ist kein Normenkonformitätszeichen, sondern ein EG-Richtlinien-Konformitätszeichen mit Funktion als Aufsichtszeichen, das z. B. den Gewerbeaufsichtsbeamten in den EU-Ländern die Kontrolle über die zulässige Vermarktung (Inverkehrbringen) der Erzeugnisse erleichtern soll.
Eine Liste der Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung beinhalten, finden Sie hier.
Eine Besonderheit liegt im Bereich der Bauprodukten-Richtlinie vor, die ihre wesentlichen (in anderen Richtlinien "grundlegenden") Anforderungen nicht an das Bauprodukt, sondern an das daraus zu errichtende Bauwerk richtet. Die CE-Kennzeichnung besagt in diesem Fall, dass das Bauprodukt dem von der Europäischen Kommission für dieses Bauprodukt festgelegten Konformitätsnachweisverfahren hinsichtlich der Konformität mit der der CE-Kennzeichnung zugrunde liegenden Technischen Spezifikation erfolgreich unterzogen wurde und damit so beschaffen ist, dass das Bauwerk bei ordnungsgemäßer Planung und Ausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.
In mehreren EG-Richtlinien wird bei der Konformitätsbewertung die Einschaltung einer neutralen Stelle vorgeschrieben. Diese neutralen Stellen werden von den Mitgliedstaaten benannt. Sie müssen verschiedene Kriterien wie Unabhängigkeit erfüllen. Auch die Normen der Reihe EN 45000 bzw. EN ISO/IEC 17025 und die Akkreditierung können herangezogen werden.
Ein von der Europäischen Kommission herausgegebenes Verzeichnis aller "benannten Stellen" für die verschiedenen Richtlinien sowie weitere Informationen dazu sind zu finden unter der Internet-Adresse: